AGB
1. Geltungsbereich
Diese Lieferbedingungen gelten für alle von uns vertriebenen Erzeugnisse. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Vertragsschluss
Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder -erfüllung zustande. An Abbildungen Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor.
3. Preise
3.1 Alle angegebenen Preise sind frei bleibend und verstehen sich in EUR brutto inkl. 20% UST.
3.2 Der Brutto-Kaufpreis ist binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei Bankeinzugsverfahren werden 3% Skonto eingeräumt, wobei ein Skontoabzug unzulässig ist, wenn noch ältere fällige Rechnungen unbeglichen sind.
3.3 Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 8% über dem Basiszinssatz p.a. liegende Verzugszinsen als vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Versand, Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Versandart bleibt uns überlassen. Mit Übergabe der Ware an die Spedition geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers und gegen Erstattung der Mehrkosten führen wir auch besondere Versandarten (z. B. Eiltransport) oder Teillieferungen durch.
5. Mängel – Rücknahme
5.1 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die schriftliche und rechtzeitige Anzeige, gilt dies als vorbehaltslose Genehmigung.
5.2 Bei begründeter, rechtzeitig und ordnungsgemäß erhobener Mängelrüge sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung) oder zur Lieferung einer mängelfreien Ware berechtigt.
5.3 Schlägt der Verbesserungsversuch bzw. die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
5.4. Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Waren bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
6. Aufstellung, Anschluss, Inbetriebsetzung
Die Erzeugnisse werden durch unser Fachpersonal aufgestellt, angeschlossen und in Betrieb gesetzt. Diese Leistungen werden gesondert berechnet. Etwa notwendige Bau- und Installationsarbeiten (insbesondere Verlegung der erforderlichen Leitungen für Wasser Zu- und abfluss, Luft, Elektrizität und Gas) gehören nicht zu unseren Leistungen. Nach Übergabe erfolgt durch unser Personal eine Einweisung des Bestellers oder der von ihm benannten Personen in die sachgerechte Handhabung der Erzeugnisse.
7. Gewährleistungen
7.1 Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, leisten wir für die von uns gelieferten fabrikneuen Erzeugnisse in der Weise Gewähr, dass wir die Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, innerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit nach unserer Wahl unentgeltlich Instand setzen oder durch einwandfreie Erzeugnisse ersetzen. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Gewährleistung (Gewährleistungsfrist) beträgt vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet 1 Jahr.
7.2 Hardware/EDV-Systeme: Defekte Hardware ist »frei Haus« an das zuständige Depot zu schicken. Bei Vor-Ort-Service sind die zusätzlichen Kosten (z.B. Anfahrt, Arbeitszeit) vom Besteller zu tragen.
7.3 Wenn und soweit ein uns gegenüber unserem Lieferanten zustehender Gewährleistungsanspruch die Frist von 1 Jahr überschreitet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, uns festgestellte Material-, Liefer- oder Herstellungsfehler sowie Transportschäden unverzüglich nach Lieferung anzuzeigen.
7.5 Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl verlangen, dass der Preis herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird.
7.6 Für gebrauchte Erzeugnisse leisten wir keine Gewähr. Dies gilt nicht für recycelte qualitätsgesicherte Erzeugnisse, die aus Gründen des Umweltschutzes wieder in den Materialkreislauf zurückfließen und fabrikneuen Erzeugnissen gleichstehen.
7.7 Weitergehende Gewährleistungen sind ausgeschlossen, soweit nicht z. B. wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer Garantie zwingend gehaftet wird.
8. Schadensersatz, Rücktritt
8.1 Bei von uns verschuldeter Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist kann der Besteller, wenn und soweit er durch die Nichteinhaltung der Lieferfrist einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung vom 0,5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht genutzt werden kann. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
8.2 Bei von uns verschuldeter Unmöglichkeiten ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht genutzt werden kann.
8.3 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
8.4 Verweigert der Besteller ungerechtfertigt die Vertragserfüllung, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, pauschalierten Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu verlangen, sofern der Besteller keinen wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schaden nachweist.
9. Software
9.1 Stellen wir mit unseren Erzeugnissen Software zur Verfügung, so wird dem Besteller sowie dem vom Besteller autorisierten Betreiber hieran das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, diese Software auf den Erzeugnissen, mit denen sie geliefert wurde, in unveränderter Form und für die in der Produktbeschreibung genannten Zwecke zu benutzen.
9.2 Wird die Software auf Fremd-Systemen installiert, so werden diese Arbeiten dem Besteller mit dem Stundensatz eines IT-Technikers in Rechnung gestellt. Es wird keine Gewährleistung dafür übernommen, dass die Systeme kompatibel sind.
9.3 Software und die dazugehörige Dokumentation dürfen nicht an Dritte – ausgenommen an vom Besteller autorisierte Betreiber – weitergegeben werden. Der Besteller darf Programme nicht kopieren, zurückentwickeln oder zurückübersetzen und keine Programmteile herauslösen.
9.4 Das Nutzungsentgelt für die mit unseren Erzeugnissen zur Verfügung gestellte Software ist, soweit nicht anders vereinbart, im Kaufpreis enthalten. Erweiterungen der Leistungsfähigkeit von an den Besteller gelieferten Erzeugnissen durch Software erfolgt gegen Berechnung.
9.5 Wenn der Besteller selbst oder in seinem Auftrag Dritte Servicearbeiten an den Erzeugnissen durchführen, bedarf es wegen unserer Nutzungsrechte an der Servicesoftware zuvor des Abschlusses eines Lizenzvertrages gegen Entgelt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Erzeugnisse bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vorher ist Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten, die uns durch die Geltendmachung und Durchsetzung unserer Rechte entstehen, trägt der Besteller.
10.2 Beim Ausbleiben der vereinbarten Zahlungen sind wir berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
11. DEDICAM-Bestellung
11.1 Damit wir unsere Lieferverpflichtungen aus DEDICAM Bestellungen erfüllen können, muss der Besteller seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommen. Insbesondere hat der Besteller sicherzustellen, dass die übermittelten CAD Daten die gesamten erforderlichen Inormationen enthalten und uns diese vollständig übermittelt werden.
11.2 Bei DEDICAM Bestellungen stellen wir die Zahnersatzelemente nach Maßgabe der uns übermittelten CAD Daten und aus dem vom Besteller gewählten Material her. Deshalb bestehen weder Ansprüche bei Mängeln, die auf einer fehlerhaften Bedienung seines Scanners oder angewandten Software oder durch fehlerhafte Übertragung der CAD Daten herrühren, noch wenn diese sich auf Fehler der vom Besteller genutzten Datenleitung zurückführen lassen.
11.3 Wir übernehmen keinerlei Haftung oder Regress für vom Kunden erteilte DEDICAM Bestellungen mit Sonderfreigabe. Eine Sonderfreigabe ist eine vom Kunden beauftragte DEDICAM Bestellung, die von uns zuvor (etwa aufgrund von Konstruktionsmängel oder überschrittenen Spezifikationen, etc) abgelehnt wurden.
11.4 Beanstandet der Besteller ein ausgeliefertes DEDICAM Zahnersatzelement, sind wir berechtigt, das "Original Meistermodell" zur Kontrolle der DEDICAM Bestellung einzufordern, um über eigene Präzisionsscanner ein Datenmodell zu erstellten und diese mit den übermittelten CAD Daten, aus der DEDICAM Bestellung, abzugleichen.
12. Ausfuhrbeschränkungen, Nebenabreden
12.1 Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweis in den Lieferscheinen und Rechnungen).
12.2 Der Besteller hat die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherzustellen und deshalb ein System einzurichten und aufrecht zu erhalten, das aufgrund von Aufzeichnungen des Bestellers in Bezug auf Codenummern, Menge, Lieferdatum und Recherchennummer eine umgehende Feststellung ermöglicht. Der Empfänger des Produktes gewährleistet dies, um Rückrufe von Produkten nach unseren Anweisungen oder nach Auflagen oder nach Weisungen der zuständigen Behörden durchführen zu können.
12.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
12.4 Allfällige Auskünfte, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte, technische Beratungen oder sonstige Angaben erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
12.5 Sollte einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine möglichst gleichwertige wirksame Regelung ersetzt.
13. Sonstiges
13.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist unser jeweiliges Auslieferungslager.
13.2 Gerichtsstand ist Feldkirch.
14. Schiedsgerichtklausel
14.1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsverordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß dieser Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
14.2. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt eins.
14.3. Es ist österreichisches materielles Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts anzuwenden.